AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand 01.11.2020

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die zwischen Ihnen (=Besteller) und uns (=Lieferer), der Firma HUBER SE, Industriepark Erasbach A1 D-92334 Berching, geschlossenen Verträge, soweit nicht durch schriftliche Vereinbarungen zwischen Ihnen und uns ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben. (2) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden Ihnen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widersprechen Sie einer Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, geltend die Änderungen als durch Sie anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens werden Sie im Falle der Änderungen der Geschäftsbedingungen noch gesondert hingewiesen.

§ 2 Allgemeines

(1) Die enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen sind nur annähernd maßgeblich. Verbindlich sind sie nur, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. (2) Aufstellung oder Einbau (Montage) der Maschinen und Anlagen erfolgt zu unseren Montagebedingungen, die Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind.

§ 3 Embargos und Ausfuhrbeschränkungen

Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; etwaige aus diesem Zusammenhang entstehende Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.

§ 4 Montagebedingungen

(1) Die Verkehrssicherungspflicht am Montageort trägt der Besteller. Er hat dem Lieferer eine unfallfreie Durchführung der Montage zu ermöglichen. Dazu gehört die Beachtung aller einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. (2) Sie sind - auf Ihre Kosten - verpflichtet; a) zum Herrichten der Baustelle für eine freie Durchführung der Montagearbeiten; b) zum Bereitstellen von Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und Anschlüssen und gegebenenfalls Druckluft, technischer Gase und Chemikalien; c) zur Bereitstellung der notwendigen Hilfskräfte in der für die Montage erforderlichen Zahl und Zeit; d) Zur Bereitstellung von etwaigen erforderlichen Gerüsten und sonstigen, zur Montage notwendigen, Aufbauten e) Zur Fertigstellung aller Erd-, Bau- und Installationsarbeiten vor Beginn der Montage; f) zur Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, schweren Werkzeuge und Bedarfsgegenstände und gegebenenfalls entsprechend definierter Anforderungen vorbereiteter betriebsbereiten PCs; g) zur Bereitstellung verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs und der Bekleidung des Montagepersonals sowie geeigneter Waschgelegenheiten; h) zum Transport der Montageteile an den Montageplatz, Schutz der Montageteile und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art sowie i) zur sonstigen Unterstützung unserer Monteure bei der Montage, soweit sachlich geboten. (3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden kann. Die vom Kunden beigestellten Hilfskräfte haben den Weisungen unseres Beauftragten Folge zu leisten. Wir übernehmen für die Hilfeleistung und für die Hilfskräfte keine Haftung. (4) Von unseren Monteuren abgegebene Erklärungen jeglicher Art sind für uns nur bindend, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wurden. (5) Nach Beendigung der Montage oder bei längeren Arbeiten am Ende einer Lohnwoche hat der Kunde die Leistungen der Monteure auf den vorgelegten Montagebescheinigungen zu bestätigen. Vom Kunden gezahlte Montagevorschüsse sind auf den Montagebescheinigungen zu vermerken.

§ 5 Vertragsschluss, Vertragssprache

(1) Die Darstellung der Waren und freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentumsund Urheberrechte vorbehalten. (2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. (3) Die Annahme kann entweder schriftlich (zB durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. (4) Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung gestellte Sprache ist ausschließlich Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen lediglich Ihrer Information. Bei Widersprüchen zwischen dem deutschen Text und der Übersetzung hat der deutsche Text Vorrang.

§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Der Kaufpreis wird nach den nachfolgenden Bestimmungen fällig: - 30 % nach Eingang der Auftragsbestätigung, - 60 % sobald dem Besteller mitgeteilt wurden, dass die Hauptteile versandbereit sind, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang (2) Die Zahlung der Ware erfolgt mittels Banküberweisung. Unsere Bankverbindung lautet: - Hypovereinsbank Neumarkt - BIC HYVEDEMM460 - IBAN DE30 7602 0070 0005 0084 09. (3) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung für eine Lieferung FCA („Frei Frachtführer“) gem. § 6 (3) dieses Vertrags. Bei Lieferungen innerhalb Deutschlands kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Innergemeinschaftliche Lieferungen und Lieferungen ins Drittland sind von der Umsatzsteuer befreit. Wir behalten uns das Recht vor, die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe separat zu berechnen, falls wir nicht innerhalb von 45 Tagen ab Rechnungsdatum keine entsprechenden Gelangensbestätigung erhalten. (4) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch aufgrund mangelnder Zahlungsfähigkeit gefährdet ist, geraten Sie mit einem Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung Ihrer Zahlungsfähigkeit schließen lassen, behalten wir uns vor alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen, Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit zu fordern und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens zu verweigern oder wahlweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Geraten Sie mit der Zahlung länger als 10 Tage in Verzug, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Waren zurückzufordern. (2) Sie sind zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle treten Sie jedoch in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleiben Sie auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über Ihr Vermögen gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Insoweit die oben genannten Forderungen um mehr als 10% übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Ihr Verlangen freizugeben. (3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Lieferbedingungen

(1) Wir liefern die Ware gemäß den mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen. Mangels anderer entgegenstehender Vereinbarungen gelten die nachfolgenden Bedingungen. Anfallende Versandkosten sind jeweils bei der Produktbeschreibung aufgeführt und werden von uns gesondert auf der Rechnung ausgewiesen. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. (2) Soweit wir die Lieferung der Ware nicht oder nicht vertragsgemäß erbringen, so müssen Sie uns zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Nachfrist setzen. Ansonsten sind Sie nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es besteht Einigkeit darüber, dass eine Nachfrist von vier Wochen als angemessen angesehen wird. (3) Der Lieferer hat die Ware an den Frachtführer oder eine andere vom Käufer benannte Person an der gegebenenfalls vereinbarten Stelle am benannten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb des vereinbarten Zeitraums zu liefern. (4) Die Lieferung ist abgeschlossen: a) falls der benannte Ort beim Lieferer liegt, wenn die Ware auf das vom Besteller bereitgestellte Beförderungsmittel verladen worden ist. b) in allen anderen Fällen, wenn die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Besteller benannten Person auf dem Beförderungsmittel des Verkäufers entladebereit zur Verfügung gestellt wird. (5) Wenn der Besteller am benannten Lieferort keine bestimmte Stelle mitgeteilt hat und mehrere Stellen in Betracht kommen, kann der Lieferer jene Stelle auswählen, die für den Zweck am besten geeignet ist. (6) Sofern der Besteller den Lieferer nicht anderweitig benachrichtigt, kann der Lieferer die Ware zur Beförderung in der Weise übergeben, wie es Menge und/oder Art der Ware verlangen. (7) Der Lieferer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Kriegszustände oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Lieferer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. (8) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (zB. Versand oder Installation) übernommen haben. (9) Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache bei Ihnen liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf Sie über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir Ihnen dies angezeigt haben. Zudem haben Sie die Lagerkosten zu tragen, die durch derartige Verzögerungen entstehen. (10) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und Sie die Ihnen obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen, Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt haben. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

§ 9 Kontrolle und Abnahme

(1) Enthält der Vertrag eine ausdrückliche Bestimmung über ein Kontrollrecht des Bestellers, so ist dieser berechtigt, während der Fabrikation und nach deren Beendigung die Qualität des verwendeten Materials und der hergestellten Teile kontrollieren und prüfen zu lasen. Die Kontrolle und Prüfung finden nach vorheriger Terminvereinbarung in der Fabrikationsstätte statt. (2) Sind nach Ihrer Meinung bestimmte Werkstoffe oder Teile der zu liefernden Gegenstände mangelhaft, so müssen alle Einwendungen schriftlich begründet werden. (3) Mangels entgegenstehender Vereinbarungen ist für die Prüfung von Teilen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweigs maßgeblich. (4) Der Lieferer muss den Besteller so rechtzeitig verständigen, dass dieser auf eigene Kosten seine Vertreter an der Prüfung teilnehmen lassen kann. Lässt sich der Besteller nicht vertreten, so erhält er vom Lieferer ein Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit vermutet wird. Dem Besteller bleibt es offen, dessen Unrichtigkeit nachzuweisen. (5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn - die Lieferung und, sofern der Lieferer auch die Installation/Montage schuldet, die Installation/Montage abgeschlossen ist, - der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, - seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung des Liefergegenstandes begonnen hat (zB. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation/Montage sechs Werktage vergangen sind und - der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Liefergegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 10 Gewährleistung

(1) Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, sind Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht uns zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung sind Sie berechtigt, der Kaufpreis zu mindern oder bei Vorleigen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass Sie alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllen. (2) Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferten Waren beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen- zwölf Monate ab Erhalt der Ware. (3) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Medium- bzw. Umgebungscharakteristika, die außerhalb der akzeptablen Grenzwerte für die vertraglich vereinbarten Materialien liegen, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. (4) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

§ 11 Haftungsbeschränkung

(1) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haften wir für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen dürfen. Im letztgenannten Fall haften wir jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung andere als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. (2) Die vorherstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 12 Softwarenutzung

(1) Dem Besteller wird das nicht-ausschließliche Recht eingeräumt, die mit der Ware gelieferte Software im Zusammenhang mit der Verwendung der Ware zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. (2) Der Besteller ist nicht berechtigt, Kopien der Software anzufertigen, ausgenommen zum Zwecke der Nutzung gemäß § 10 (1) oder zu Sicherungszwecken. (3) Der Besteller darf die ihm an der Software eingeräumten Rechte nur an einen Dritten übertragen, wenn gleichzeitig das Eigentum an dem betreffenden Produkt (insbesondere Hardware-Produkt) auf diesen Dritten übertragen wird und der Besteller keine Kopien der Software zurückbehält. (4) Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. (5) Eigentums- und Urheberrechte von Plänen, technischen Unterlagen, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlichen sowie unkörperlicher und elektronischer Form, bleiben ausschließlich beim Lieferer. Ohne dessen Zustimmung darf der Besteller diese weder nutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen/bekanntgeben. (6) Wir sind in keinem Fall verpflichtet, den Quellcode der Software offenzulegen. (7) Zudem sind wir nicht verpflichtet ihnen die jeweilige Programmierung offenzulegen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (3) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Firma HUBER SE. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

HUBER SE, 01.11.2020